Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, einem Häftling bereits während der Haft eine Zusage für eine stationäre Drogentherapie zu erteilen, wenn sich eine solche Zusage auf die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haftzeit auswirken kann.
In dem hier vom Sozialgericht Fulda in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschiedenen Fall verbüßte der Antragsteller eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in einer Justizvollzugsanstalt. Die zur Verurteilung führenden Straftaten standen im Zusammenhang mit einer langjährig bestehenden und behandlungsbedürftigen Suchtproblematik des Antragstellers. In einem Monat werden 2/3 dieser Haftstrafe verbüßt sein, so dass dann eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Nach einer Stellungnahme des Leiters der JVA kann eine Strafaussetzung nur empfohlen werden, wenn sich an die Haftentlassung unmittelbar eine Drogentherapie anschließt.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen – Antragsgegnerin – lehnte einen entsprechenden Antrag des Antragstellers ab. Für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden, würden keine Leistungen erbracht. Sie verwies den Antragsteller auf eine erneute Antragstellung nach seiner Entlassung aus der Haft. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, obgleich der Antragsteller darauf hinwies, dass die Therapie erst im Anschluss an die Haftentlassung durchgeführt werden sollte. Eine Kostenzusage vorab sei deswegen erforderlich, damit eine Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt möglich sei.
Das Sozialgericht Fulda gab dem Antragsteller nun Recht: Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG in Verbindung mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kostenzusage zu erteilen. Anderenfalls sei eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht zu erwarten.
Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 8. November 2010 – S 3 R 250/10 ER
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